Behandlungspflege nach § 132 a SGB V


 

Behandlungspflege nach § 132a SGB V

 

Häusliche Krankenpflege nach SGB V oder auch Behandlungspflege genannt, wird vom Hausarzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt.

 

 

 

Eine gelungene Kommunikation zwischen dem Patient – dem Haus- oder Facharzt – der Pflegefachkraft – den pflegende Angehörige und der Krankenkasse ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für einen schnellen Gesundungs-prozess.

 

Behandlungspflegen dürfen nur von ausgebildeten Pflegefachkräften  durchgeführt werden.

 

Gerade Behandlungspflegen werfen viele Unsicherheiten und Fragen auf.

Wir nehmen uns Zeit, um Ihnen hilfreiche Antworten zu geben.

 

Vergabe von Medikamenten und Spritzen, Blutzucker- und Blutdruckkontrolle, Verbandswechsel gehören zum Beispiel dazu.

 

Auch spezielle Behandlungspflegen werden von uns fachkundig durchgeführt.

 

Grundpflege nach § 132a SGB V

Grundpflegerische Leistungen des Pflegedienstes umfassen die Grundverrichtungen des täglichen Lebens, die von Pflegefachkräften/Pflegekräften aufgrund ärztlicher Verordnung dann erbracht werden, wenn der Versicherte grundlegende Lebensaktivitäten krankheits-bedingt nicht mehr selbst durchführen kann.

 

Häusliche Pflege bei Schwangerschaft u. Entbindung umfasst die Grundpflege (§198 RVO).

Hauswirtschaftliche Versorgung nach § 132a SGB V

 

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung durch unseren Pflegedienst gehören nach ärztlicher

Verordnung die Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen

einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind, um in diesem Haushalt

die häusliche Krankenpflege durchführen zu können. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist ausschließlich auf die Versorgung des Versicherten gerichtet.

Inhalt der Haushaltshilfe nach § 132a SGB V

 

Haushaltshilfe umfasst die zur Weiterführung des Haushaltes notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten. Hierzu gehört, die während der Zeit der Vertretung im Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten und die im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen.