Behandlungspflege nach § 132 a SGB V
Häusliche Krankenpflege nach SGB V oder auch Behandlungspflege genannt, wird vom Hausarzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt.
Eine gelungene Kommunikation zwischen dem Patient , dem Haus- oder Facharzt , der Pflegefachkraft , den pflegende Angehörige und der Krankenkasse ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für einen schnellen Gesundungsprozess.
Gerade Behandlungspflegen werfen viele Unsicherheiten und Fragen auf.
Wir nehmen uns Zeit, um Ihnen hilfreiche Antworten zu geben.
Vergabe von Medikamenten, Injektionen, Blutzucker- und Blutdruckkontrolle und Verbandswechsel gehören ebenso dazu wie auch spezielle Behandlungspflegen .
Grundpflege nach § 132a SGB V
Grundpflegerische Leistungen des Pflegedienstes umfassen die Grundverrichtungen des täglichen Lebens, die von Pflegefachkräften/Pflegekräften aufgrund ärztlicher Verordnung erbracht werden, wenn der Versicherte grundlegende Lebensaktivitäten krankheits-bedingt nicht mehr selbst durchführen kann.
Häusliche Pflege bei Schwangerschaft u. Entbindung umfasst die Grundpflege (§198 RVO).
Hauswirtschaftliche Versorgung nach § 132a SGB V
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung durch unseren Pflegedienst gehören nach ärztlicher Verordnung die Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist ausschließlich auf die Versorgung des Versicherten gerichtet.
Inhalt der Haushaltshilfe nach § 132a SGB V
Haushaltshilfe umfasst die zur Weiterführung des Haushaltes notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten. Hierzu gehört, die während der Zeit der Vertretung im Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten und die im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen.